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Wunsch- & Wahlrecht

Was ist Wunsch- und Wahlrecht?

Sie haben die Möglichkeit nach dem Sozialgesetzbuch IX § 8 mit Ihrem Reha-Antrag auch vom Wunsch- und Wahlrecht Gebrauch zu machen. Das heißt, Sie haben das Recht, sich die Klinik für Ihre Rehabilitation selber auszusuchen. Sie müssen nicht die Einrichtung wählen, die vom Kostenträger vorgeschlagen wird.

Wünsche können sich beispielsweise beziehen auf

  • den Ort der Leistungserbringung und die Wahl der Rehabilitationseinrichtung,
  • die Art der Leistungserbringung (ambulant/stationär) sowie
  • religiöse, weltanschauliche und alters- und geschlechtsspezifische Bedürfnisse.

So beantragen Sie die Reha in Ihrer Wunschklinik

Geben Sie Ihre Wunschklinik mit einer kurzen Begründung in Ihrem Reha-Antrag an und Sie haben gute Chancen, dass Ihr Kostenträger diese genehmigt. Sollten Sie bereits einen Antrag gestellt haben – oder dieser sogar schon bewilligt sein – ist es immer noch möglich, Ihr Wunsch- und Wahlrecht wahrzunehmen.

Voraussetzungen für die Bewilligung der Wunschklinik

  1. Ihre Wunschklinik muss für die Behandlung Ihrer Erkrankung medizinisch gut geeignet sein.
  2. Ihre Klinik und der Kostenträger müssen miteinander einen Versorgungs- und Belegungsvertrag abgeschlossen haben. Geregelt ist das im § 21 SGB IX mit der Deutschen Rentenversicherung und im §111 SGB V mit den gesetzlichen Krankenkassen.
  3. Ihre Wunschklinik muss nach den gesetzlich geltenden Qualitätsstandards zertifiziert sein.

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